STATUT DES VEREINS

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SEI SO FREI, die entwicklungspolitische Aktion 

der Katholischen Männerbewegung Salzburg

1  – Name

SEI SO FREI, die entwicklungspolitische Aktion der Katholischen Männerbewegung Salzburg.

2  – Sitz

Der Sitz des Vereins ist Salzburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich besonders über das Gebiet der Erzdiözese Salzburg, das gesamte Bundesgebiet bzw. den EU-Raum und weltweit im Sinne des Vereinszwecks.

3  – Zweck

(1) Der Verein ist eine gemeinnützige und mildtätige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung physischer und juristischer Personen, die ausschließlich humanitäre Wohlfahrtsziele verfolgen.

(2) Der Verein hat die mildtätige Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen zum Ziel. 

(3) Der Verein fördert Projekte der Bekämpfung von Armut und Not in den Entwicklungsländern, die die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zum Ziel haben, die zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll. 

Der Verein fördert Projekte bei internationalen Katastrophenfällen und sonstigen humanitären Katastrophen.

Projekte werden unmittelbar oder durch Erfüllungsgehilfen ausgeführt.

4  – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Ideelle Mittel

Der Verein führt Projekte in Zusammenarbeit mit Partnern und Partnerinnen vor Ort durch, sei es auf eigene Rechnung, sowie auf Rechnung Dritter. 

Veranstaltungen aller Art

Herausgabe von Medienwerken

Übernahme von Koordinations- und Serviceleistungen

Kooperation mit anderen Organisationen des In- und Auslandes mit ähnlich gelagerter Zielsetzung

Materielle Mittel

Spenden und Sammlungen

Subvention privater, öffentlicher und kirchlicher Stellen

Erbschaften, Stiftungen, Schenkungen

Sonstige finanzielle Zuwendungen, Sponsoreneinnahmen

Erträge aus Veranstaltungen, Vereinsfesten, Flohmärkten und anderen Aktionen

Mittel aus der Vermögensverwaltung

Ehrenamtliche Tätigkeiten

5  – Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Mitglieder des Vorstandes der KMB Salzburg:

über deren Aufnahme entscheidet die Vollversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Verlust der Funktion, die für die Mitgliedschaft im Verein maßgeblich war, oder durch Ausschluss durch die Vollversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes bei vereinsschädigendem Verhalten, mit qualifizierter Mehrheit.

(2) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können sein:

fördernde Mitglieder, die die Ziele der Katholischen Männerbewegung geistig und materiell unterstützen. Über deren Aufnahme entscheidet die Vollversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit.

Ehrenmitglieder, die sich um die Ziele der Katholischen Männerbewegung besondere Verdienste erworben haben. Über deren Aufnahme entscheidet die Vollversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit.

Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Verlust der Funktion, die für die Mitgliedschaft im Verein maßgeblich war, oder durch Ausschluss durch die Vollversammlung, auf Vorschlag des Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten, mit qualifizierter Mehrheit.

      Die Rechte der Mitglieder sind:

Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung.

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus dem Verein erhalten. 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, 

die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,

den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und 

die Statuten des Vereins zu beachten.

6  – Organe des Vereins sind

die Vollversammlung

der Vorstand

die Rechnungsprüfer

7  – Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung tritt zusammen: 

über Einberufung durch den Vorstand. 

über Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

(2) Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, eine außerordentliche Vollversammlung nach Notwendigkeit.

(3) Die Vollversammlung:

nimmt den Tätigkeitsbericht und den Rechenschaftsbericht entgegen und entlastet den Vorstand. 

genehmigt den Jahreshaushaltsplan und größere Geschäftsabschlüsse außerhalb des Haushaltsplans. 

bestimmt ferner die Höhe der Mitgliedsbeiträge, 

nimmt neue Mitglieder auf,

schließt Mitglieder aus,

wählt den neuen Vorstand und 

beschließt eventuell notwendige Satzungsänderungen, diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand des Vereins zur Förderung der Katholischen Männerbewegung.

Alle Beschlüsse, ausgenommen der Beschluss über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen, Aufnahme, sowie Ausschluss von Mitgliedern und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens Vertreter des dritten Teils der ordentlichen Mitglieder und mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

8  – Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden, 

dem ersten und zweiten Stellvertreter, 

dem Kassier und Schriftführer 

Dem Vorstand soll der Geistliche Assistent der Katholischen Männerbewegung Salzburg angehören.

(2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 

(3) Er tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. 

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand eine Person aus dem betreffenden Personenkreis kooptieren. (5) Alle Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht möglich. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

(6) Eine Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist bei schriftlicher Vollmacht möglich.

(7) Der Vorstand führt alle Agenden, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

9 Arbeitsgruppen

(1) Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einzusetzen, denen mindestens ein Vorstandsmitglied angehören muss. 

(2) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins zur Förderung der Katholischen Männerbewegung.

(3) Insbesondere soll eine Arbeitsgruppe zur Erledigung der entwicklungspolitischen Angelegenheiten, eine „Arbeitsgruppe Entwicklungspolitik“ eingesetzt werden.

(4) Die Arbeitsgruppen sind dem Vorstand gegenüber für die ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 

(5) Die Leiter der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand, auf Vorschlag der Arbeitsgruppenmitglieder, ernannt bzw. abberufen. 

(6) Es können auch Personen, die Nichtmitglieder des Vereins sind, zu Mitgliedern der Arbeitsgruppen ernannt werden.

10 – Rechnungsprüfer

(1) Von der Vollversammlung wird für die Dauer von mindestens 3 Jahren ein Wirtschaftsprüfer bestellt. Dieser darf kein Vereinsmitglied sein.

(2) Der Verein zur Förderung der Katholischen Männerbewegung hat das Recht die Gebarung des Vereins durch unabhängige Rechnungsprüfer prüfen zu lassen.

11 – Vertretung

Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Die ordentliche Zeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden – bzw. bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter – und durch ein weiteres Vorstandsmitglied. In Geldangelegenheiten hat der Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter mit dem Kassier bzw. einem seiner Stellvertreter zu fertigen.

Bekanntmachungen erfolgen in den österreichischen Diözesan- und Kirchenblättern und in den vom Verein herausgegebenen Zeitschriften.

12 – Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis bildet der Vorsitzende einen Schlichtungsausschuss aus je zwei Vertretern der streitenden Parteien und einem Mitglied, das nicht zu den streitenden Parteien gehört. Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Ist der Vorsitzende selbst in den Streit verwickelt, tritt an seine Seite einer der Stellvertreter.

13 – Auflösung

(1) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins, bei behördlicher Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks darf das verbleibende Vereinsvermögen nur für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a) Z 3 EstG in der Fassung 2009 verwendet werden.

(2) Eine Änderung der Rechtsgrundlage ist dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion und dem Finanzamt Wien 1/23 schriftlich anzuzeigen.

Beschlossen von der Gründungsvollversammlung 

Salzburg, den 29.6.2002

Änderungen/Ergänzungen:

Vollversammlung, Salzburg den 23.3.2004

Vollversammlung Salzburg den 4.5.2009

Vollversammlung Salzburg den 10.6.2009

Vollversammlung Salzburg den 26.9.2011